Geschäftsordnung


1. Der Konferenz gehören die europäischen Landesverbände für Kirchenmusik an oder, wo keine Landesverbände bestehen, jede Institution für Kirchenmusik, die durch die zuständige Bischofskonferenz autorisiert ist.

2. Die verantwortlichen Landespräsidenten und deren Vertreter verpflichten sich zu gegenseitiger Zusammenarbeit.

3. Ziele der Zusammenarbeit:
a) Entwicklung und Schutz gottesdienstlicher und geistlicher Musik;
b) Verdeutlichung der pastoralen und kulturellen Stellung und Aufgabe der Kirchenmusik;
c) Stärkere Verankerung der Kirchenmusik im Bewusstsein der Kirche im öffentlichen Musikleben;
d) Erfahrungsaustausch über die Lage der Kirchenmusik bzw. der Ausführenden in den einzelnen Ländern und unter Berücksichtigung der allgemeinen Musikkultur;
e) Aufarbeitung der kirchenmusikalischen Erscheinungsformen in der Geschichte;
f) Entwicklung neuer kirchenmusikalischer Perspektiven;
g) Planung und Verwirklichung einer den liturgischen Bestimmungen entsprechenden Kirchenmusikerneuerung;
h) Verbesserung der kirchenmusikalischen Praxis in interpretatorisch-musikalischer sowie geistlich-geistiger Hinsicht;
i) Austausch von Zeitschriften und anderen Publikationen;
j) Motivation zum Austausch von Chören und Instrumentalisten sowie Hilfe bei der Vermittlung von Referenten und Experten.

4. Formen der Zusammenarbeit
a) Jährliche Konferenz der Landespräsidenten oder ihrer Vertreter, abwechslungsweise in einem der beteiligten Länder;
b) Pro Mitglied können zwei Vertreter an der Konferenz teilnehmen;
c) Jedes Mitgliedsland verfügt über je 1 Stimme;
d) In jeder Jahreskonferenz wird das Thema der nächstfolgenden Tagung festgelegt;
e) Das Büro der CEDAME befindet sich beim Sekretariat des ACV in Regensburg;
f) Die Kosten der Konferenz werden auf die Teilnehmer verteilt.

5. Organisation der Jahreskonferenzen durch den zuständigen Präsidenten:
a) Der zuständige Präsident zeichnet verantwortlich für die Organisation der Jahreskonferenz in seinem Land;
b) Er wird dabei unterstützt vom organisierenden Präsidenten des Vorjahres und durch den ständigen Sekretär der CEDAME.

Geschäftsordnung der Gründungsversammlung vom 30. September 1988 in Straßburg, anlässlich der CEDAME 2002 in Antwerpen überarbeitet und genehmigt.