
Geschäftsordnung
1. Der Konferenz gehören die europäischen Landesverbände für
Kirchenmusik an oder, wo keine Landesverbände bestehen, jede Institution
für Kirchenmusik, die durch die zuständige Bischofskonferenz autorisiert
ist.
2. Die verantwortlichen Landespräsidenten und deren Vertreter verpflichten
sich zu gegenseitiger Zusammenarbeit.
3. Ziele der Zusammenarbeit:
a) Entwicklung und Schutz gottesdienstlicher und geistlicher Musik;
b) Verdeutlichung der pastoralen und kulturellen Stellung und Aufgabe der
Kirchenmusik;
c) Stärkere Verankerung der Kirchenmusik im Bewusstsein der Kirche im
öffentlichen Musikleben;
d) Erfahrungsaustausch über die Lage der Kirchenmusik bzw. der Ausführenden
in den einzelnen Ländern und unter Berücksichtigung der allgemeinen
Musikkultur;
e) Aufarbeitung der kirchenmusikalischen Erscheinungsformen in der Geschichte;
f) Entwicklung neuer kirchenmusikalischer Perspektiven;
g) Planung und Verwirklichung einer den liturgischen Bestimmungen entsprechenden
Kirchenmusikerneuerung;
h) Verbesserung der kirchenmusikalischen Praxis in interpretatorisch-musikalischer
sowie geistlich-geistiger Hinsicht;
i) Austausch von Zeitschriften und anderen Publikationen;
j) Motivation zum Austausch von Chören und Instrumentalisten sowie Hilfe
bei der Vermittlung von Referenten und Experten.
4. Formen der Zusammenarbeit
a) Jährliche Konferenz der Landespräsidenten oder ihrer Vertreter,
abwechslungsweise in einem der beteiligten Länder;
b) Pro Mitglied können zwei Vertreter an der Konferenz teilnehmen;
c) Jedes Mitgliedsland verfügt über je 1 Stimme;
d) In jeder Jahreskonferenz wird das Thema der nächstfolgenden Tagung
festgelegt;
e) Das Büro der CEDAME befindet sich beim Sekretariat des ACV in Regensburg;
f) Die Kosten der Konferenz werden auf die Teilnehmer verteilt.
5. Organisation der Jahreskonferenzen durch den zuständigen Präsidenten:
a) Der zuständige Präsident zeichnet verantwortlich für die
Organisation der Jahreskonferenz in seinem Land;
b) Er wird dabei unterstützt vom organisierenden Präsidenten des
Vorjahres und durch den ständigen Sekretär der CEDAME.
Geschäftsordnung der Gründungsversammlung
vom 30. September 1988 in Straßburg, anlässlich der CEDAME 2002
in Antwerpen überarbeitet und genehmigt.